Informationen zum Verein Deutsche Akademie für Energiemedizin und Bioenergetik e.V.

DAEMBE e.V.

§ 1 Name und Zweck des Vereins

§ 1.1

Der Verein Deutsche Akademie für Energiemedizin und Bioenergetik e. V. (DAEMBE) mit Sitz in Königswinter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll gemäß § 57 I BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 1.2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Energiemedizin und Bioenergetik.

§ 1.3

Ziel des Vereins ist es, interessierte Laien und Angehörige der Heilberufe entsprechend ihrer Ausbildungsebene in den Bereichen Bioenergetik bzw. Energiemedizin aus- und fortzubilden.

Die Mitglieder der DAEMBE verstehen Energiemedizin und Bioenergetik als lebendige Wissenschaft, die sich auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis ständig weiterentwickelt.

§ 1.4

Der Verein dient dem Zusammenschluss von Bioenergetikern und Energiemedizinern in der Bundesrepublik Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Energiemedizin und Bioenergetik fördern.

§ 1.5

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Fortbildungsseminaren und Forschungsvorhaben sowie durch die Vergabe von Forschungsaufträgen verwirklicht.

Der Verein legt Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für Bioenergetiker und Energiemediziner fest. Zum Aufgabenbereich des Vereins zählt auch die Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen und Tagungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das Ausbildungskomitee
c) der Vorstand

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, Ehren- und fördernde Mitglieder. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben Beitragszahlungen zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

a) Als Ordentliche Mitglieder können Angehörige der Heilberufe, sowie Therapeuten und Bioenergetiker mit einer vergleichbaren Qualifikation, die der Vorstand im Einzelnen anerkannt hat, aufgenommen werden.
b) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird von allen Kandidaten erworben, die sich in Aus- oder Fortbildung zum Energiemediziner oder Bioenergetiker befinden, sowie von Personen, die sich um die Belange der Energiemedizin und Bioenergetik besonders verdient gemacht haben,
c) Korrespondierende Mitglieder können Personen werden, die den Zielen der DAEMBE nahestehen, aber selbst keine Ausbildung zum Bioenergetiker oder Energiemediziner anstreben. Die korrespondierende Mitgliedschaft schließt weder das aktive noch das passive Stimm- und Wahlrecht ein.
d) Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung der Bioenergetik und der Energiemedizin besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
e) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod
b) durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben zu Händen des/der Präsidenten/in mitzuteilen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres erklärt werden und zugehen,
c) durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes

  1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  2. wegen unehrenhafter Handlungen
  3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens
  4. bei Zahlungsverzug von mehr als 6 Monaten und Verstreichen einer weiteren Frist von 14 Tagen nach erfolgter 2. Mahnung und gleichzeitiger Androhung der Streichung von der Mitgliederliste.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Dabei zählen nur Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Eine Stimmabgabe nicht anwesender Mitglieder des erweiterten Vorstands ist möglich, wenn das an der Teilnahme verhinderte Mitglied des erweiterten Vorstands den Antrag auf Ausschluss schriftlich gegenüber dem/der Präsident/in unmissverständlich mit klarem Ja oder Nein befürwortet bzw. abgelehnt hat.

Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Sitzung anzuführen. Die Einladung zu dieser Sitzung muss mit einer Frist von vier Wochen per Post (es gilt das Datum des Poststempels) zugestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zu der Sitzung einzuladen; ihm ist in der Sitzung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Das aktive und passive Stimm- bzw. Wahlrecht wird nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ausgeübt.

Einberufung der Mitgliederversammlung:

a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Benachrichtigung per Post unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
b) Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
c) Sollte eine Minderheit die für die Einberufung geforderte Anzahl an Mitgliedern nicht erreichen, so steht ihr (gem. § 37 BGB) gleichwohl der Weg offen, über eine gerichtliche Entscheidung des hierfür zuständigen Amtsgerichts Königswinter sich für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigen zu lassen.
d) Sowohl der Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingehen. Sie müssen begründet sein. Antragsteller müssen bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer;
  2. die Entlastung des gesamten Vorstands
  3. die Wahl des Vorstands
  4. die Wahl von drei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer für den Verhinderungsfall; die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören;
  5. jede Änderung der Satzung,
  6. die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/innen,
  8. die Auflösung des Vereins,
  9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

§ 9 Ausbildungskomitee

Das Ausbildungskomitee und die Ausbildungsleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Komitee erlässt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine gesonderte Ordnung, in der die Ausbildung der Zertifikats- und Diplomlehrgänge geregelt werden.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, zwei stellvertretenden Präsidenten/innen, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Schatzmeister/in. Der/die Schriftführer/in kann zugleich stellvertretende/r Präsident/in sein.

Der/die Präsident/in und die beiden stellvertretenden Präsidenten/innen bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Präsidenten/innen angewiesen, den Verein nach außen nur im Auftrag des/der Präsident/in oder bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Zur Unterstützung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung drei Beisitzer. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

Die Beisitzer werden ebenfalls auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder die Präsidenten/innen, den Schriftführer, den Kassenwart und die Beisitzer aus wichtigem Grund abwählen, insbesondere wenn der oder die Betroffenen den Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt haben.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins und hat für den Fall einer längeren Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für zeitgerechte Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den/die Präsident/in, im Verhinderungsfall bei wichtigen und dringenden Angelegenheiten durch dessen/deren Stellvertreter/innen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat 21 (einundzwanzig) Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 10 (zehn) Tagen bei telefonischer oder elektronischer (z. B. per Email oder SMS) Bekanntgabe. Die Sitzung des Vorstands kann unter Nutzung elektronischer Medien auch als Internet-Konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass alle Teilnehmer sich in Wort und Schrift allen anderen Teilnehmern gegenüber in Echtzeit äußern können.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Eine Vertretung von Vorstandsmitgliedern in einer Vorstands­sitzung und zur Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt für die Vertretung genau bezeichnet ist. Die Vorstandsmitglieder können ihre Stimme per Brief abgeben.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer oder einem für die jeweilige Sitzung hierzu ernannten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Dieser Ehrenamtlichkeit steht nicht entgegen, dass aufgrund Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands durch eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und für verauslagte Kosten entschädigt werden.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung und ist Bestandteil der Satzung.

§ 11.1

Zu Beginn der Mitgliederversammlung (MV) wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der MV und insbesondere die Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren. Die Leitung der MV obliegt dem/der Präsidenten/in, im Verhinderungsfall einem/r stellvertretenden Präsidenten/in.

§ 11.2

Ein Kurzprotokoll der MV wird allen Mitgliedern des Vereins in geeigneter Form (entweder als Veröffentlichung in einer vereinsinternen Publikation oder per - ggf. elektronischer - Post) zugänglich gemacht. Zu Beginn der MV wird auf das Kurzprotokoll der vorangegangenen MV verwiesen. Einsprüche gegen dieses Protokoll sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vorzubringen und durch Diskussion und Abstimmung aufzuklären. Liegen keine Einsprüche vor, gilt das Protokoll der vorangegangenen MV auch ohne Aussprache als genehmigt.

§ 11.3

Zu den Tagungsordnungspunkten ist eine Rednerliste zu führen. Der/die Präsident/in erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Rednerliste. Abweichend von der Rednerliste kann der/die Präsident/in das Wort erteilen, wenn ein Mitglied

a) auf den satzungswidrigen Verlauf der MV aufmerksam machen will (Antrag zu Geschäftsordnung)
b) einen Antrag nach § 11.5 stellen will.

§ 11.4

Während der Versammlung können zu den Tagungsordnungspunkten und zum Gang der Verhandlungen Anträge gestellt werden. Werden zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge gestellt, so ist abgesehen von Anträgen nach § 11.5, die vor allen anderen Anträgen Vorrang haben, über den weitestgehenden Antrag zunächst abzustimmen. Gegenanträge sind zuerst zur Abstimmung zu stellen.

§ 11.5

Zur Straffung der MV können während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung folgende Anträge vorrangig gestellt werden:

  • Antrag auf Schluss der Rednerliste
  • Antrag auf Schluss der Debatte
  • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
  • Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
  • Antrag auf Schluss der MV

Bei diesen Anträgen bekommt nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort erteilt. Dann muss sofort abgestimmt werden. Bei verschiedenen Anträgen nach diesem Paragraphen werden sie in der vorstehenden Reihenfolge behandelt. Findet ein Antrag keine Mehrheit, werden die weiteren Anträge zu diesem Paragraphen nicht mehr bearbeitet.

§ 11.6

Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt durch Handzeichen. Das Stimmenverhältnis wird im Protokoll festgehalten. Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts Anderes besagt. Gezählt werden nur die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11.7

Auf Antrag von 1/10 (ein Zehntel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Wahl erfolgen.

§ 11.8

Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der MV durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich unter Nennung des vertretenden Mitglieds erfolgen. Antragsteller können sich nicht vertreten lassen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) aller anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz mit Sitz in Berlin, das das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. Juni 2016 verabschiedet.